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Erläuter sie, wie das Betriebsverfassungsgesetz (1952) und das Mitbestimmungsgesetz die Zusammensetzung der Organe einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beeinflussen können:
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaAs) ab 500 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen (BetrVG 1952)
Bei KGaAs mit mehr als 2000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat paritätisch besetzt sein, d.h. zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmerschaft und Vertretern der Anteilseigner.
Bei KGaAs mit mehr als 2000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat paritätisch besetzt sein, d.h. zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmerschaft und Vertretern der Anteilseigner.