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Unentgeltliche Geschäftsbesorgung (Auftrag)
= Vertrag, zweiseitiges Rechtsgeschäft 662,
- Unentgeltlichkeit bezieht sich nur auf Tätigkeit an sich, erforderliche Aufwendungen sind zu erstatten 670, ggf. Vorschuss 669
- Unentgeltlichkeit bezieht sich nur auf Tätigkeit an sich, erforderliche Aufwendungen sind zu erstatten 670, ggf. Vorschuss 669