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All main topics / Jura / alle Lerngebiete / Jura
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Das Bundesverfassungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung auch die politischen Parteien für im Organstreitverfahren parteifähig. Was spricht gegen diese Auffassung?
Politische Parteien sind in der Gesellschaft wurzelnde Gruppierungen, die als solche gerade nicht zur Sphäre des Staatlichen gehören. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz wäre für sie ohne weiteres durch die Verfassungsbeschwerde gewährleistet. Die Eröffnung des Organstreitverfahrens widerspricht weiterhin § 63 BVerfGG. Auf der anderen Seite könnte man geltend machen, dass Parteien wegen Art. 21 GG durchaus im Sinne von Art. 93 I 1 GG mit eigenen Rechten ausgestattete und am Verfassungsleben Beteiligte sind, so dass § 63 BVerfGG insoweit verfassungskonform auszulegen wäre.
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Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010

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