Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
44
Abgrenzung Gedankenerklärung i.S.v. § 267 StGB <-> Augenscheinsobjekt
Augenscheinsobjekt handelt es sich im Gegensatz zur Urkunde um alles, was nicht gelesen werden kann, also sinnliche Wahrnehmungen allgemein.
Gemeinsamkeit: bei beiden Rückschlüsse möglich
Unterschied: Augenscheinsobjekt wird von dem indizierten Sachverhalt aus durch Kausalgesetzte festgelegt (keine freie Festlegung).
Gemeinsamkeit: bei beiden Rückschlüsse möglich
Unterschied: Augenscheinsobjekt wird von dem indizierten Sachverhalt aus durch Kausalgesetzte festgelegt (keine freie Festlegung).
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010