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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR BT Nichtvermögen
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Abgrenzung Gedankenerklärung i.S.v. §  267 StGB <-> Augenscheinsobjekt
Augenscheinsobjekt handelt es sich im Gegensatz zur Urkunde um alles, was nicht gelesen werden kann, also sinnliche Wahrnehmungen allgemein.

Gemeinsamkeit: bei beiden Rückschlüsse möglich

Unterschied: Augenscheinsobjekt wird von dem indizierten Sachverhalt aus durch Kausalgesetzte festgelegt (keine freie Festlegung).
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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