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Gewahrsamsbruch und Gewahrsamswechsel (§ 242 StGB)
- Die Gewahrsamsaufhebung geht mit der Gewahrsamsbegründung einher. Grundsätzlich muss der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt haben, dass ihrer Ausübung keine wesentliche Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten zu beseitigen
- Bei kleineren Gegenständen reicht die Verbringung des Gegenstands in die Gewahrsamsenklave aus. Bei größeren Gegenständen ist in der Regel eine Entfernung aus dem Herrschaftsbereich oder ein Verstecken innerhalb des Herrschaftsbereichs erforderlich
- der Gewahrsamswechsel ist in Selbstbedienungsläden vollzogen, wenn der Täter den Kassenbereich passiert hat (dies gilt nicht für Pfandflaschen, da diese auch im Einkaufswagen dem Gewahrsam des Kunden zugeordnet werden), da danach die Gegenstände als dem Täter "gehörend" angesehen werden, das Hineingreifen des Ladeninhabers mithin sozial auffällig wäre
- die tatsächliche, von der Verkehrsauffassung vorgenommene Zuordnung wird durch das Beobachten nicht verändert
- elektronische Vorrichtungen gegen Diebstahl dienen nicht der Verhinderung der Wegnahme, sondern der Aufdeckung bereits vollendeter oder versuchter Diebstähle
Tags: Gewahrsamsbruch und Gewahrsamswechsel
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010