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Neubeginn/Hemmung einer Verjährung
Die Verjährung beginnt neu wenn:
- der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zins-
zahlung oder in anderer Weise anerkennt
- wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder vom Gläubiger beantragt wird
Die Verjährung wird angehalten, bis der Grund entfallen ist:
- bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch
- bei Rechtsverfolgung, z.B. Zustellung d. Mahnbescheides
- bei höherer Gewalt
- aus familiären Gründen, z.B. Ansprüche zwischen Ehegatten,
solange die Ehe besteht
- der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zins-
zahlung oder in anderer Weise anerkennt
- wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder vom Gläubiger beantragt wird
Die Verjährung wird angehalten, bis der Grund entfallen ist:
- bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch
- bei Rechtsverfolgung, z.B. Zustellung d. Mahnbescheides
- bei höherer Gewalt
- aus familiären Gründen, z.B. Ansprüche zwischen Ehegatten,
solange die Ehe besteht
Karteninfo:
Autor: zara
Oberthema: Berufsausbildung
Thema: BWL
Schule / Uni: Paul-Julius-Reuter Berufskolleg
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 26.04.2010