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Falschparker dürfen kostenpflichtig abgeschleppt werden
Viele Praxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit. Ärgerlich wird es, wenn diese Parkplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt werden. Bislang war ungeklärt, ob in solchen Fällen ein Abschleppunternehmen beauftragt werden darf und ob das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden muss. Beides hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2009 gebilligt (Az: V ZR 144/08, Abruf-Nr: 091970).
Der Fall: Der Kläger hatte seinen Pkw unbefugt auf einem Grundstück abgestellt, das als Parkplatz für ein Einkaufszentrum genutzt wird. Fremdparker wurden mit Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmer vertraglich vereinbart, dass dieser widerrechtlich abgestellte Pkw gegen Kosten in Höhe von 150 Euro zuzüglich 15 Euro „Inkassokosten“ entfernen sollte. Der Kläger wurde von dem Abschleppunternehmer abgeschleppt und löste sein Fahrzeug gegen Zahlung von 165 Euro aus. Er klagte bis vor dem BGH auf Erstattung dieser Kosten.
Das Urteil: Nach dem BGH beeinträchtigt das unbefugte Abstellen des Pkw den unmittelbaren Besitz an der Parkplatzfläche im Sinne einer „verbotenen Eigenmacht“. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Berechtigte sofort das ihm gesetzlich zustehende Selbsthilferecht - hier durch Abschleppen - ausüben dürfen.
Zudem stellte der BGH klar, dass die Abschleppbefugnis selbst dann bestanden hätte, wenn weitere Parkplätze frei gewesen wären. Der Grundstücksbesitzer könne sich gegen die verbotene Eigenmacht des Fremdparkers wehren - und zwar unabhängig davon, welches räumliche Ausmaß sie habe. Der Falschparker sei daher zur Zahlung der Abschleppkosten - nicht jedoch der Inkassokosten - unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen.
Fazit und Praxishinweis: Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Eigentümer oder Mieter von Patientenparkplätzen. Aus dem Urteil folgt jedoch nicht, dass unbefugte Benutzer jedwede Abschleppmaßnahme dulden und bezahlen müssen. Es kommt immer auf die genauen Umstände im Einzelfall an. Weisen Sie die Benutzer Ihrer Parkplätze jedoch deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hin, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist und ein kostenpflichtiges Abschleppen zur Folge haben kann, haben Sie im Falle eines Falles gute Chancen, sich erfolgreich auf das BGH-Urteil zu berufen.
Der Fall: Der Kläger hatte seinen Pkw unbefugt auf einem Grundstück abgestellt, das als Parkplatz für ein Einkaufszentrum genutzt wird. Fremdparker wurden mit Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmer vertraglich vereinbart, dass dieser widerrechtlich abgestellte Pkw gegen Kosten in Höhe von 150 Euro zuzüglich 15 Euro „Inkassokosten“ entfernen sollte. Der Kläger wurde von dem Abschleppunternehmer abgeschleppt und löste sein Fahrzeug gegen Zahlung von 165 Euro aus. Er klagte bis vor dem BGH auf Erstattung dieser Kosten.
Das Urteil: Nach dem BGH beeinträchtigt das unbefugte Abstellen des Pkw den unmittelbaren Besitz an der Parkplatzfläche im Sinne einer „verbotenen Eigenmacht“. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Berechtigte sofort das ihm gesetzlich zustehende Selbsthilferecht - hier durch Abschleppen - ausüben dürfen.
Zudem stellte der BGH klar, dass die Abschleppbefugnis selbst dann bestanden hätte, wenn weitere Parkplätze frei gewesen wären. Der Grundstücksbesitzer könne sich gegen die verbotene Eigenmacht des Fremdparkers wehren - und zwar unabhängig davon, welches räumliche Ausmaß sie habe. Der Falschparker sei daher zur Zahlung der Abschleppkosten - nicht jedoch der Inkassokosten - unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen.
Fazit und Praxishinweis: Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Eigentümer oder Mieter von Patientenparkplätzen. Aus dem Urteil folgt jedoch nicht, dass unbefugte Benutzer jedwede Abschleppmaßnahme dulden und bezahlen müssen. Es kommt immer auf die genauen Umstände im Einzelfall an. Weisen Sie die Benutzer Ihrer Parkplätze jedoch deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hin, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist und ein kostenpflichtiges Abschleppen zur Folge haben kann, haben Sie im Falle eines Falles gute Chancen, sich erfolgreich auf das BGH-Urteil zu berufen.
Tags: falschparker, kostenpflichtig
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