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Da die Bundesländer im Rahmen der Aufsichtsverwaltung die Bundesgesetze als „eigene Angelegenheit“ ausführen, bestimmen sie auch die Behördenzuständigkeit und das Verwaltungsverfahren. Gibt es hiervon Ausnahmen?
Ja, Bundesgesetze können etwas anderes bestimmen. Allerdings können die Länder wiederum abweichende Regelungen treffen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GG).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010