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Gibt es hinsichtlich der Form der Bevollmächtigung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages etwas zu beachten?
Nach Rechtsprechung des BGH bedarf die Vollmacht trotz des eindeutigen Wortlauts des § 167 II BGB, nach der die Vollmacht nicht der für das Rechtsgeschäft, für die sie erteilt ist, bestimmten Form bedarf, der Schriftform, um nicht den Schutzzweck des § 766 BGB zu umgehen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010