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Greift § 830 I 1 BGB auch dann ein, wenn sicher erwiesen ist, dass der Tatbeitrag eines Beteiligten nicht kausal für die Verletzung war?
Das ist streitig. Die herrschende Meinung lässt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung allein den gemeinschaftlichen Ausführungswillen genügen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010