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Def. + RF: offene <-> abgeschlossene Tatbestände i.S.v. Art. 43 EGBGB
offene Tatbestände: noch nicht alle Vorraussetzungen der dringlichen Rechtsänderung unter dem alten Statut erfüllt
-> neues Statut
nach diesem beurteilt sich auch die Berücksichtigung von Merkmalen aus dem alten Statut
abgeschlossene Tatbestände: neues Statut erkennt die dinglichen Rechte und Belastungen, die unter dem alten Recht wirksam entstanden ist, grds. an.
h.M.: Umwandlung nicht erforderlich
§ 43 II: Ausländische Rechtsinstitute werden i.d.R. zwar anerkannt, jedoch in ihren Rechtwirkungen durch das neue lex rei sitae begrenzt.
AUSNAHME: keine Anerkennung bei Widerspruch zum deutschen SachenR.
-> neues Statut
nach diesem beurteilt sich auch die Berücksichtigung von Merkmalen aus dem alten Statut
abgeschlossene Tatbestände: neues Statut erkennt die dinglichen Rechte und Belastungen, die unter dem alten Recht wirksam entstanden ist, grds. an.
h.M.: Umwandlung nicht erforderlich
§ 43 II: Ausländische Rechtsinstitute werden i.d.R. zwar anerkannt, jedoch in ihren Rechtwirkungen durch das neue lex rei sitae begrenzt.
AUSNAHME: keine Anerkennung bei Widerspruch zum deutschen SachenR.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010