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48. Wann ist eine Schülerin bzw. ein Schüler aus einer Schule auszuschließen?
Nur aus schwerwiegenden Gründen:
Schüler verletzt Pflichten schwerwiegend, Erziehungsmittel erfolglos, Schüler ist Gefahr für körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder Eigentum anderer Personen.
Noch triftigere Gründe in allgemein bildenden Pflichtschulen:
Nur wenn Verhalten eine dauernde Gefährdung darstellt!
Ablauf:
1. Schulkonferenz stellt Antrag an die Schulbehörde I. Instanz,
2. Schüler und Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
3. Schulbehörde I. Instanz verfügt Ausschluss (für betreffende Schule oder auch Schulen im Umkreis): Sprengelfremder Schulbesuch ist dann ohne Zustimmung der Schulleiter möglich.
Bei "Gefahr im Verzug" (dringendes Handeln ist nötig): Schulbehörde I. Instanz kann max. 4 Wochen vom Unterricht suspendieren. Schüler darf sich über Lehrstoff informieren (Rechtsmittel: Berufung).
Schüler verletzt Pflichten schwerwiegend, Erziehungsmittel erfolglos, Schüler ist Gefahr für körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder Eigentum anderer Personen.
Noch triftigere Gründe in allgemein bildenden Pflichtschulen:
Nur wenn Verhalten eine dauernde Gefährdung darstellt!
Ablauf:
1. Schulkonferenz stellt Antrag an die Schulbehörde I. Instanz,
2. Schüler und Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
3. Schulbehörde I. Instanz verfügt Ausschluss (für betreffende Schule oder auch Schulen im Umkreis): Sprengelfremder Schulbesuch ist dann ohne Zustimmung der Schulleiter möglich.
Bei "Gefahr im Verzug" (dringendes Handeln ist nötig): Schulbehörde I. Instanz kann max. 4 Wochen vom Unterricht suspendieren. Schüler darf sich über Lehrstoff informieren (Rechtsmittel: Berufung).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009