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Def.: geringwertige Sache i.S.v. § 243 II StGB
Tat bezieht sich auf eine geringwertige Sache, wenn
einerseits Gegenstand der Wegnahem eine objektiv geringwertige Sache ist und sich
andererseits der Vorsatz auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache richtet.
Maßgeblich: objektiver Wert (Verkehrswert) zur Tatzeit
kein messbarer Verkehrswert -> nicht geringwertig
einerseits Gegenstand der Wegnahem eine objektiv geringwertige Sache ist und sich
andererseits der Vorsatz auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache richtet.
Maßgeblich: objektiver Wert (Verkehrswert) zur Tatzeit
kein messbarer Verkehrswert -> nicht geringwertig
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010