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Handelt es sich um AGB, wenn ein Notar in seine Urkunde unverändert die von einer Partei vorgeschlagenen, vorformulierten Bedingungen aufnimmt?
Ja, die Bedingungen gelten dann als vom Verwender einseitig gestellt im Sinne des § 305 I BGB.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010