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Ständige Spülung der Toilette rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Wohnungsnachbarn des Mieters hatten sich beschwert, weil aus der Wohnung des gekündigten Mieters auch nach 22 Uhr ein ständiges Wasserrauschen zu vernehmen war. Bei einer Wohnungsbesichtigung stellte der Vermieter fest, dass der Mieter die Mechanik im Spülkasten der Toilette blockiert hatte, so dass die Spülung dauerhaft lief. Zunächst mahnte der Vermieter den Mieter erfolglos ab. Da der Mieter die Spülung weiterhin manipulierte, kündigte der Vermieter fristlos und klagte schließlich auf Räumung der Mietwohnung. Der Mieter begründete sein Verhalten damit, dass starke Fäkalgerüche aus der Toilette entströmt seien.
Das zuständige Amtsgericht in Wedding bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Durch sein Verhalten hatte der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Die Verursachung ständig hörbaren Wasserrauschens stellt eine nachhaltige und unzumutbare Lärmbelästigung dar. Der Mieter hatte im Übrigen durch sein Verhalten den Vermieter und die übrigen Mieter mit großer Wahrscheinlichkeit finanziell geschädigt, da in dem Gebäude keine individuellen Wasserzähler installiert waren. Das Gericht belehrte den Mieter zudem darüber, dass er die von ihm geltend gemachte Geruchsbelästigung dem Vermieter als Mangel hätte anzeigen müssen (AG Wedding, Urteil v. 19.10.2009, Az. 15b C 80/09).
Das zuständige Amtsgericht in Wedding bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Durch sein Verhalten hatte der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Die Verursachung ständig hörbaren Wasserrauschens stellt eine nachhaltige und unzumutbare Lärmbelästigung dar. Der Mieter hatte im Übrigen durch sein Verhalten den Vermieter und die übrigen Mieter mit großer Wahrscheinlichkeit finanziell geschädigt, da in dem Gebäude keine individuellen Wasserzähler installiert waren. Das Gericht belehrte den Mieter zudem darüber, dass er die von ihm geltend gemachte Geruchsbelästigung dem Vermieter als Mangel hätte anzeigen müssen (AG Wedding, Urteil v. 19.10.2009, Az. 15b C 80/09).
Tags: fristlose kündigung, spülung, toilette
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