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Wie rechtfertigt sich die analoge Anwendung der Vorschriften des EBV auf das Verhältnis zwischen Vormerkungsinhaber und Dritterwerber?
Eine Regelungslücke besteht, da das Verhältnis von Vormerkungsinhaber und Dritterwerber lediglich im Rahmen des § 888 BGB geregelt ist. Diese ist auch planwidrig, da es der Gesetzgeber übersehen hat, Folgeansprüche des Vormerkungsberechtigten zu regeln. Zudem besteht die vergleichbare Interessenlage: Da der Vormerkungsinhaber durch die Durchsetzung des Vormerkungsgesicherten Anspruchs jederzeit Eigentümer werden kann, ist er mit einem Eigentümer vergleichbar. Umgekehrt kann der Dritterwerber vom Vormerkungsinhaber jederzeit aus seiner Eigentümerposition verdrängt werden, so dass seine Position mit der eines Besitzers ohne Besitzrecht vergleichbar ist. Auch ist eine Privilegierung des gutgläubigen Dritterwerbers interessengerecht.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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