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Def.: Übergabe gem. § 929 BGB
Übergabe: beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.
Übergabe gem. § 929 BGB ist vollzogen, wenn der Erwerber den alleinigen Besitz erhält. Einräumen von Mitbesitzt genügt nicht. An der Übergabe kann ein Dritter als Besitzdiener oder Besitzmittler beteiligt sein.

1. Besitzerwerb des Erwerbers
2. Besitzverlust des Veräußerers
3. auf Veranlassung des Veräußerers
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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