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4. Rechtsformen für Unternehmen
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Sonderform der Personengesellschaften näher und erläutern sie für wen die Gründung einer GbR geeignet ist und für wen eher nicht.
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Sonderform der Personengesellschaften näher und erläutern sie für wen die Gründung einer GbR geeignet ist und für wen eher nicht.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; BGB-Gesellschaft)
- Sie ist als einzige PG im BGB geregelt
- Mind. zwei Personen müssen einen nicht zwingen schriftlich festegelegten Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie entsteht jedoch auch automatisch, wenn sich zwei Personen zur Erreichnung eines wirtschaftlichen Ziels zusammenschließen (B Mieten eines Ruderbootes)
- Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, dh jeder haftete persönlich und uneschränkt
Die GbR ist gut geeignet für:
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse von Freiberuflern
- Den Zusammmenschluss zu einer sog. Bauherrengemeinschaft B Immobilien-KG
Die GbR ist weniger gut geeignet für:
- der Betrieb von gewerblichen Unternehmen
- Sie ist als einzige PG im BGB geregelt
- Mind. zwei Personen müssen einen nicht zwingen schriftlich festegelegten Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie entsteht jedoch auch automatisch, wenn sich zwei Personen zur Erreichnung eines wirtschaftlichen Ziels zusammenschließen (B Mieten eines Ruderbootes)
- Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, dh jeder haftete persönlich und uneschränkt
Die GbR ist gut geeignet für:
- Gesellschaftliche Zusammenschlüsse von Freiberuflern
- Den Zusammmenschluss zu einer sog. Bauherrengemeinschaft B Immobilien-KG
Die GbR ist weniger gut geeignet für:
- der Betrieb von gewerblichen Unternehmen
Karteninfo:
Autor: OZ_Julia
Oberthema: Bauingenieurwesen
Thema: Bauwirtschaft
Veröffentlicht: 06.03.2010