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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Waas ist für die einzelnden Abgabenerhebungen erforderlich? Wie sind die einzelnden Erhebungsmöglichkeiten eingeschränkt?

Wo sit die Haushaltplanung der Gemeinden in der NGO geregelt? Was muss eine Gemeinde konkret erlassen?
§ 2 I NAKAG: Satzung erforderlich (§ 6 I 1 NGO nach Wesentlichkeitstheorie zu unbestimmt).
Steuern: a) Grds Steuerfindungsrecht; b) Nur bzgl örtlichen Vebrauchsteuern (konsumierbare Güter) und Aufwandssteuern (zB Tiehalter). Landeskompetenz, § Art 105 IIa GG. c) Zudem keine gleichartige Steuer nach Bundesrecht und kein Widerspruch zur Rechtsordnung (Doppelerhebungsverbot). d) Weitere Einschränkungen nach § 3 NKAG und Vorrang anderer Abgaben.
Gebüren: a) Ermächtungsgrundlage §§ 2 I 1, 4 I bzw 5 I 1 NKAG; b) Kostendeckungsprinzip (Ausnahme: Öffentliche Interessenquote); c) Äquivalenzprinzip bzgl Kosten und Inanspruchnahme anhand wirklicher oder Wahrscheinlicher Nutzung (Ausnahme: Berücksichtigung sozilaer Gesichtspunkte/ Prinzip der Typengerechtigkeit);
Beiträge: Erhebungspflicht (aus Kostendeckungsgebot) 

§ 82 ff. NGO: Haushaltssatzung und Haushaltsplan
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Finanz- und Abgabenrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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