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Überprüfbarkeit von Verwaltungsermessen
- Indikatoren für Ermessen: kann/darf/ist befugt/ist berechtigt
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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