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Gilt das Prinzip Vergeltung (also nach Absoluten Straftheorie) heute noch?
Urteil des BVerfG (BVerfGE 22, 132)
„Jede Kriminalstrafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung durch
Zufügung eines Übels.“

§ 46 I S. 1 StGB:
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.

§ 56b I StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden
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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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