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Verfahrenseinstellung durch den Richter nach JGG
-47 I Nr. 1 JGG Einstellung ist endgültig.

-  47 I Nr. 2 JGG   Der Richter kann vorläufig einstellen und dem
- 47 I Nr, 3 JGG    Beschuldigten eine Frist setzten,   binnen derer die
                              Auflagen, Weisungen zu erfüllen hat: max. 6 Monate
                              Kommt der Jugendliche dem nach, stellt der Richter
                             das Verfahren ein.

Die Einstellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Nach Maßgabe des § 47 III JGG kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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