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Territorialitätsprinzip, §§ 3, 9 StGB

- §§ 3, 9 StGB- nach § 9 StGB ist die Tat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an welchem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten müssen

- nach dem BGH ist nicht der tatbestandliche Erfolg im engeren Sinne gemeint, sondern die Verletzung des geschützten Rechtsguts

- bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt die "konkrete und geiegnete Gefahrenquelle" den Erfolg im Sinne des § 9 StGB dar (z.B.: § 130 StGB)
Tags: Territorialitätsprinzip
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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