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Massnahme einer Behörde (V'ss VA)
- § 35 VwVfG
- Einseitigkeit d Verw =/ öffR Vertrag
- Handlung mit Entscheidungscharakter
- Beh = § 1 VwVfG iVm § 1 HVwVfG
+ jede Stelle die Aufgaben öff Verwaltung wahrnimmt
+ auf Dauer angelegt (Problem mit Untersuchungsausschuss)
+ Beliehen sind Beh iSd 35 VwVfG (hM)
Ausnahme: Amtshaftung dann wieder ausstattendes Gemeinwesen
- Einseitigkeit d Verw =/ öffR Vertrag
- Handlung mit Entscheidungscharakter
- Beh = § 1 VwVfG iVm § 1 HVwVfG
+ jede Stelle die Aufgaben öff Verwaltung wahrnimmt
+ auf Dauer angelegt (Problem mit Untersuchungsausschuss)
+ Beliehen sind Beh iSd 35 VwVfG (hM)
Ausnahme: Amtshaftung dann wieder ausstattendes Gemeinwesen
Tags: Verwaltungsverfahren
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