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subjektive Rechte des Einzelnen (HSOG)
- Grundsatz = subsidiäres Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden, Vorrang der gerichtlichen Lösung Schutz, nur wenn der gerichtliche Schutz nicht mehr rechtzeitig verfügbar ist oder die Durchsetzung durch Untätigkeit wesentlich erschwert wird ist Handeln geboten (§ 1 III HSOG)
- Private Rechte = subjektive Rechte die ausschliesslich privatrechtlich begründet sind
- nicht umfasst sind Rechtsgüter die gleichzeitig öffentliches Recht - Ausnahme Grundrechte - umfassen (StGB, OWiG) wenn aus diesen ein öfffentliches Schutzinteresse besteht oder ein gewisses Maß an sozialem Bezug besteht
- hauptsächlich PrivR
- Private Rechte = subjektive Rechte die ausschliesslich privatrechtlich begründet sind
- nicht umfasst sind Rechtsgüter die gleichzeitig öffentliches Recht - Ausnahme Grundrechte - umfassen (StGB, OWiG) wenn aus diesen ein öfffentliches Schutzinteresse besteht oder ein gewisses Maß an sozialem Bezug besteht
- hauptsächlich PrivR
Tags: Polizeirecht
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