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Def. Gewalt gg. eine Person i.S.v. § 249 StGB
Ausübung eines nicht nur unerheblichen, körperlich wirkenden Zwanges durch die Entfaltung von Kraft.
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nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
-> mittelbare physische Gewalt reicht aus.
BGH: Spritzen von Deo-Flüssigkeit = Gewalt, wenn das Opfer darauf als gewollte Reaktion die Augen schließt und dies dem Täter die Wegnahme von Geldscheinen erleichtert.
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nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
-> mittelbare physische Gewalt reicht aus.
BGH: Spritzen von Deo-Flüssigkeit = Gewalt, wenn das Opfer darauf als gewollte Reaktion die Augen schließt und dies dem Täter die Wegnahme von Geldscheinen erleichtert.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010