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Gewahrsam (§ 242 StGB)
- Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache deren Grenzen nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen sind. Eine tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der Gewahrsamsinhaber eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, so dass der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine (wesentlichen) Hindernisse entgegenstehen
- Der Gewahrsamswille endet mit dem Tod des Gewahrsamsinhabers. Zwar wird der Erbenbesitz fingiert (§ 857 BGB), jedoch haben die Erben keinen Gewahrsam
- ein Diebstahl scheidet nur dann aus, wenn der Täter alleinigen Gewahrsam oder ggü. dem anderen Gewahrsamsinhaber übergeordneten Gewahrsam hat. Prinzipiell gilt, dass übergeordneten Gewahrsam derjenige ausübt, der mit gewisser Eigenverantwortlichkeit Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten hat (relevant nur, wenn der Täter aus dem Gewahrsamsbereich stammt)
Tags: Gewahrsam
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010