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Schwarzarbeit und Bereicherungsrecht
Nach Ansicht des BGH darf der Schwarzarbeiter nicht komplett schutzlos gestellt sein (Kenntnis des Auftraggebers über Schwarzarbeit ist vorausgesetzt), der BGH umgeht § 817 S. 2 durch Anwendung von § 242 wodurch der Schwarzarbeiter doch noch zu seinem Vergütungsanspruch kommt.
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Tags: Bereicherungsrecht
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