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Def.: Hilflos i.S.v. § 243 I 2 Nr. 6 StGB
Hilflos: derjenige, der sich ohne Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht erwehren kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010