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"16 Achsen-Klotzbremsen"-Regelung
Ist bei einem Zug mit der größten zulässigen Geschwindigkeit von mehr als
120 km/h an einer arbeitenden Lokomotive die dynamische Bremse nicht wirksam und ist an der Lokomotive Bremsstellung P oder G eingestellt,
muss – wenn im Wagenzug weniger als 16 gebremste Achsen sind – an
Fahrzeugen im Wagenzug, die keine Scheibenbremse haben, Bremsstellung
P eingestellt werden. Ist dies nicht möglich, ist die zulässige Geschwindigkeit
des betroffenen Fahrzeugs 120 km/h.
120 km/h an einer arbeitenden Lokomotive die dynamische Bremse nicht wirksam und ist an der Lokomotive Bremsstellung P oder G eingestellt,
muss – wenn im Wagenzug weniger als 16 gebremste Achsen sind – an
Fahrzeugen im Wagenzug, die keine Scheibenbremse haben, Bremsstellung
P eingestellt werden. Ist dies nicht möglich, ist die zulässige Geschwindigkeit
des betroffenen Fahrzeugs 120 km/h.
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Quelle: 915.0101Z01 2 (5) c)
Quelle: 915.0101Z01 2 (5) c)