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Gebietsübergreifender Nachbarschutz
a) Nebeneinander v unterschiedlichen B-Plänen
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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