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keine Gleichbehandlung im Unrecht (bezogen auf Beseitigungsanordnungen)
- kein Anspruch auf Fehlerwiederholung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
Tags: Baurecht, Beseitigung
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