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Alle Oberthemen / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht / Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht
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Prüfungsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungen
- Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein oder nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden
- schriftliche Ausbildungsnachweise, Teilnahme an Zwischenprüfungen
- Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- außerdem wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht
- grundsätzlich wird die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung.

Besondere Fälle
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit einer Zulassung, auch wenn die Regelvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Externenzulassung: eineinhalbfache im Beruf
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011

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