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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Amtshaftungsanspruch
- 839 BGB iVm Art 34 GG Staat haftet anstelle d Beamten
+ 839 ist anspr-begründend / Art 34 ist anspr-verlagernd
> art 34 erweitert Beamtenbegriff & befreit d Beamten

1. Beamter im staatshaftungsR Sinne
- hM = Jeder d öffR Aufgaben wahrnimmt
+ iRd 839 iVm Art 34 muss Beamter nicht m Urkunde ernannt werden
> f Beliehene/f Priv (+) soweit sie weisungsbegunden ggü d öff Hand sind
>> aA wenn wer im Verh zum Betroffenen als Gehilfe zur Erfüllung v hoheitl Aufgaben auftritt
2. Handeln in Ausübung
- enger Zusammenhang (innerlich/äußerlich) zw hoheitl Zielsetzung & Schädigungshandlung
3. Verletzung v drittbezogener Amtspflicht
- Pflicht z rechtm Handeln- Art 20 III
- Verkehrssicherungspflichten - analog 823 ff
- unverzügl Unterrichtung d Bausherrn über Nachbarwiderspruch
- Amtspflicht zu richtiger/vollständiger Auskungt
+ soweit eine Auskunft erteilt wurde
- rasche Sachentscheidung - § 10 S. 2 VwVfG
- Drittbezogenheit - Amtspflicht zum Schutz d Geschädigten
+ Drittrichtung entspricht Klagebefugnis § 42 II VwGO
+ SEA Pflichtig nwenn Schadenim Schutzbereich fällt
4. Kausaler Schaden
5. Verschulden - objektivierter Maßstab
6. Ausschlussgründe
- Teilnahme am allg Straßenverkehr (Ausn SonderR; Blaulicht)
- Ansprüche gegen andere Verwaltungsträger
- Mitverschulden 254 analog

839 verdrängt alle anderen DelR Anspr
Tags: Staatshaftung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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