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Adressat der Maßnahme
Polizeiliche Maßnahmen haben sich grundsätzlich gegen den Verantwortlichen - den Polizeipflichtigen, auch Störer genannt - zu richten.
Verantwortlicher ist derjenige, der durch sein Verhalten, d.h. sein Tun oder – bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht – sein Unterlassen eine Gefahr verursacht hat oder dem als Inhaber der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verfügungsgewalt der Gefahr verursachende Zustand einer Sache zuzurechnen ist. Auf Verschulden bzw. Schuldfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit kommt es aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht an. Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 7, 8 und 10 PAG, wer Adressat einer polizeilichen Maßnahme sein soll. Zumeist folgt jedoch die Richtung polizeilicher Maßnahmen unmittelbar aus der Standardbefugnis (z.B. Ingewahrsamnahme der Person, die sich in Lebensgefahr befindet, Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG), so dass die Regelungen der Art. 7, 8, 10 PAG subsidiär
sind (Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 PAG).
Bei Maßnahmen aufgrund der Generalklausel gemäß Art. 11 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 PAG (sog. atypischen Maßnahmen) muss jedoch immer geprüft werden, ob auch der richtige
Polizeipflichtige in Anspruch genommen wird. Dies bestimmt sich nach Art. 7, 8, 10 PAG.
Verantwortlicher ist derjenige, der durch sein Verhalten, d.h. sein Tun oder – bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht – sein Unterlassen eine Gefahr verursacht hat oder dem als Inhaber der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verfügungsgewalt der Gefahr verursachende Zustand einer Sache zuzurechnen ist. Auf Verschulden bzw. Schuldfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit kommt es aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht an. Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 7, 8 und 10 PAG, wer Adressat einer polizeilichen Maßnahme sein soll. Zumeist folgt jedoch die Richtung polizeilicher Maßnahmen unmittelbar aus der Standardbefugnis (z.B. Ingewahrsamnahme der Person, die sich in Lebensgefahr befindet, Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG), so dass die Regelungen der Art. 7, 8, 10 PAG subsidiär
sind (Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 PAG).
Bei Maßnahmen aufgrund der Generalklausel gemäß Art. 11 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 PAG (sog. atypischen Maßnahmen) muss jedoch immer geprüft werden, ob auch der richtige
Polizeipflichtige in Anspruch genommen wird. Dies bestimmt sich nach Art. 7, 8, 10 PAG.