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Rechtsschutz gegen Art und Umfang der in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen
Bestreitet der Betroffene nicht die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung, sondern nur Art und Umfang der ihm hierfür nach Art. 28 Abs. 3, Art. 76 PAG und der Polizeikostenverordnung
(PolKV)52 in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen, muss er Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid (z.B. Rechnung der Kfz-Verwahrstelle für abgeschleppten Pkw) erheben. Will er hingegen auch eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung unter dem Aspekt der sachlichen Kostenfreiheit bei unrichtiger Sachbehandlung (Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG, Art. 16 Abs. 5 KG) erreichen, darf er die Sicherstellungsanordnung nicht bestandskräftig werden lassen.
(PolKV)52 in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen, muss er Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid (z.B. Rechnung der Kfz-Verwahrstelle für abgeschleppten Pkw) erheben. Will er hingegen auch eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung unter dem Aspekt der sachlichen Kostenfreiheit bei unrichtiger Sachbehandlung (Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG, Art. 16 Abs. 5 KG) erreichen, darf er die Sicherstellungsanordnung nicht bestandskräftig werden lassen.