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Abschluss des Ermittlungsverfahrens
durch Einstellung
durch Einstellung
Einstellung gem. § 170 II mangels Tatverdachts
( kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO)
Die Einstellung hiernach beinhaltet keinen Strafklageverbrauch, d.h. da keine Rechtskraft eintritt, kann d. Verfahren jederzeit auch bei gleicher Sach- und Rechtslage wieder aufgenommen werden.
Einstellungen nach den Opportunitätsnormen (§§ 153 ff. StPO)
(Einschränkung des Legalitätsprinzips)
-Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153), hiermit wird Zweck ver-
folgt, Täter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich um
ein Vergehen handelt, d. Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche
Interesse nicht entgegensteht. Hinrei. Tatverdacht nicht erforderlich.
-Einstellung nach §153a, auch auf Taten mittleren Schwerebereich
anwendbar durch Auflagen und Weisungen.
-Einstellungen nach §§154,154a,aus prozessökonomischen Gründen
Zur Verfahrensbeschleunigung kann StA bei Mehrfachtätern von der
Verfolgung einer Tat nach § 154 StPO absehen
( kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO)
Die Einstellung hiernach beinhaltet keinen Strafklageverbrauch, d.h. da keine Rechtskraft eintritt, kann d. Verfahren jederzeit auch bei gleicher Sach- und Rechtslage wieder aufgenommen werden.
Einstellungen nach den Opportunitätsnormen (§§ 153 ff. StPO)
(Einschränkung des Legalitätsprinzips)
-Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153), hiermit wird Zweck ver-
folgt, Täter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich um
ein Vergehen handelt, d. Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche
Interesse nicht entgegensteht. Hinrei. Tatverdacht nicht erforderlich.
-Einstellung nach §153a, auch auf Taten mittleren Schwerebereich
anwendbar durch Auflagen und Weisungen.
-Einstellungen nach §§154,154a,aus prozessökonomischen Gründen
Zur Verfahrensbeschleunigung kann StA bei Mehrfachtätern von der
Verfolgung einer Tat nach § 154 StPO absehen