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Inverkehrbringen von Falschgeld i.S.v. § 146 StGB <-> § 147 StGB, insb. durch Weitergabe an Bösgläubigen?
Entlassen des Falschgelds aus der eigenen Verfügungsgewalt, dass ein anderer sich dessen bemächtigen und nach Belieben damit umgehen kann.
§ 147 StGB ist subsidiär (insb. bei Weitergabe nach gutgläubiger Erlangung, bzw. Täter hat Falschgeld ohne Absicht i.S.v. § 146 StGB hergestellt)
(P) Weitergabe an Bösgläubigen? str. für §§ 146, 147
h.M. anwendbar
m.M. (-), nur Beihilfe zu § 146 I Nr. 2 StGB
Wortlaut / Systematik: §§ 146 I Nr. 3, 147 I StGB enthalten keine Ermöglichungsvariante, daher bewusster Ausschluss von Bösgläubigkeit (-), aber Wertungswiderspruch, da Strafandrohung der Beihilfe gem. § 146 I Nr. 3, 27 höher als § 147 BGB
Historie: (+)
Telos: Schutz des Zahlungsverkehrs, aber nach m.M. Straflosigkeit, wenn Bösgläubiger z.B. Polizist, da dann keine teilnahmefähige Haupttat
§ 147 StGB ist subsidiär (insb. bei Weitergabe nach gutgläubiger Erlangung, bzw. Täter hat Falschgeld ohne Absicht i.S.v. § 146 StGB hergestellt)
(P) Weitergabe an Bösgläubigen? str. für §§ 146, 147
h.M. anwendbar
m.M. (-), nur Beihilfe zu § 146 I Nr. 2 StGB
Wortlaut / Systematik: §§ 146 I Nr. 3, 147 I StGB enthalten keine Ermöglichungsvariante, daher bewusster Ausschluss von Bösgläubigkeit (-), aber Wertungswiderspruch, da Strafandrohung der Beihilfe gem. § 146 I Nr. 3, 27 höher als § 147 BGB
Historie: (+)
Telos: Schutz des Zahlungsverkehrs, aber nach m.M. Straflosigkeit, wenn Bösgläubiger z.B. Polizist, da dann keine teilnahmefähige Haupttat
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010