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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
- Kraftfahrzeuge: § 248b IV StGB (Legaldefinition)
- Ingebrauchnehmen: die besimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es unerheblich ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen des Motors geschieht
- Umstritten ist das unbefugte Weitergebrauchen:
- e.A.: vom Wortlaut her ist nur die erstmalige Ingebrauchnahme gemeint
- h.M.: es kann keinen Unterschied machen, ob die Nutzung von Anfang an gegen den Willen des Berechtigten oder erst nach Zeitblauf erfolgt
- Umstritten ist, ob der Berechtigte mit dem Ingebrauchnehmen an sich oder mit den Modalitäten des Gebrauchs nicht einverstanden sein soll
- e.A.: unbefugtes Ingebrauchnehmen (+)
- a.A.: Spezialfall der Pönalisierung bloßer Vertragsverletzungen, daher unbefugtes Ingebrauchnehmen (-)
- Konkurrenzen: ausnahmsweise verdrängt § 248b StGB den § 242 StGB, sofern es um den Diebstahl am Benzin geht (sonst keine eigenständige Bedeutung des § 248b StGB)
Tags: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010