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Def.: Grunddienstbarkeit i.S.v. §§ 1018 - 1029 BGB
Grunddienstbarkeit: Bestellung einer Grunddienstbarkeit bewirkt, dass der Eigentümer des "dienenden" Grundstückes, einzelne Benutzungen des Grundstückes dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Grundstück fließende Rechte nicht ausüben darf (§ 1018 BGB).
Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann nur jeweiliger Eigentümer eines anderen "herrschenden" Grundstückes sein und die Grunddienstbarkeit muss für die Benutzung dieses Grundstückes vorteilhaft sein.
Belastungsgrundstück
+
Vorteil für Benutzung eines anderen Grundstückes.
Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann nur jeweiliger Eigentümer eines anderen "herrschenden" Grundstückes sein und die Grunddienstbarkeit muss für die Benutzung dieses Grundstückes vorteilhaft sein.
Belastungsgrundstück
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Vorteil für Benutzung eines anderen Grundstückes.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010