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Diskutieren Sie das Verhältnis zwischen § 767 I 3 BGB und § 307 II BGB.
Durch das Abbedingen des § 767 I 3 BGB wurde früher häufig der Weg für eine Globalbürgschaft freigemacht. Dieser Weg ist nach heutiger Rechtsprechung zum AGB-Recht nicht mehr haltbar: Wegen § 307 II Nr. 1 BGB verbietet sich die Erstreckung der Bürgschaft auf zukünftige Forderungen, die nicht Anlass der Bürgschaft waren, da insoweit dem wesentlichen Grundgedanken des § 767 I 3 BGB widersprochen wird. Desweiteren ist ein Verstoß gegen § 307 II Nr. 2 BGB gegeben, da die Rechte des Bürgen, die sich aus dem gesetzlichen Typus des Bürgschaftsvertrages so wesentlich abweichen, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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