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Bundesverwaltung
In vielen Fällen können Rechtsverordnungen nur in Kraft treten, wenn der Bundesrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Fall,
wenn die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung in einem Zustimmungsgesetz, also einem Gesetz, das seinerseits die Zustimmung des Bundesrates bedarf, ergangen ist, wenn die Verordnung von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, was aufgrund des Art. 83 und des Art. 85 der Regelfall ist.
bei bestimmten Verordnungen auf dem Gebiet des Postwesens, der Telekommunikation und des Eisenbahnwesens.
Wird dem Bundesrat ein Verordnungsentwurf zugeleitet, so kann dieser dem Entwurf vollständig zustimmen, mit „Maßgaben“ (Änderungswünschen) zustimmen, oder ihm die Zustimmung verweigern. Der Bundesrat kann der Bundesregierung auch Vorschläge für Rechtsverordnungen unterbreiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
wenn die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung in einem Zustimmungsgesetz, also einem Gesetz, das seinerseits die Zustimmung des Bundesrates bedarf, ergangen ist, wenn die Verordnung von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, was aufgrund des Art. 83 und des Art. 85 der Regelfall ist.
bei bestimmten Verordnungen auf dem Gebiet des Postwesens, der Telekommunikation und des Eisenbahnwesens.
Wird dem Bundesrat ein Verordnungsentwurf zugeleitet, so kann dieser dem Entwurf vollständig zustimmen, mit „Maßgaben“ (Änderungswünschen) zustimmen, oder ihm die Zustimmung verweigern. Der Bundesrat kann der Bundesregierung auch Vorschläge für Rechtsverordnungen unterbreiten, die seiner Zustimmung bedürfen.