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Def.: Ausschluss des Steuerungsvermögens i.S.v. § 20 Alt. 2 StGB
War der Täter in der Lage zwischen den Tatmotiven / Anreizen und Hemmungen abzuwägen und danach seinen Entschluss zu bilden
oder
konnte er selbst unter Aufbietung aller Widerstandskraft seinen Willen nicht durch einen vernunftgeleitete Entscheidung bestimmen.
oder
konnte er selbst unter Aufbietung aller Widerstandskraft seinen Willen nicht durch einen vernunftgeleitete Entscheidung bestimmen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010