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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?
Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?
Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Rechte: Auslagenersatz (§ 29 I NGO) oder Aufwandsentschädigung (§ 29 II NGO)
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.
Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.
Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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