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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?

Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Rechte: Auslagenersatz (§ 29 I NGO) oder Aufwandsentschädigung (§ 29 II NGO)
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.

Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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