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Def.: Beweisbestimmung i.S.v. Urkunde gem. § 267 StGB
Beweisbestimmung erfolgt durch einen subjektiven Willensakt, für den bereits das Bewusstsein genügt, dass ein anderer durch die Erklärung zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010