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Niederlassungsfreiheit
Primäre:Art 43 S1 EGV
begründet die erstmalige Niederlassung oder Verlegung
Stellt lediglich auf die Staatsangehörigkeit ab
Sekundäre:Art.43 S2 EGV
verlangt für unselbstständige Filialen zusätzlich noch die unternehmerische Ansässigkeit in der EU
Für Gesellschaften gilt dies nicht, denn sie besitzen keine Staatsangehörigkeit.Können sich auf Art.48 EGV berufen, wenn sie nach dem Recht eines EG-Mitgliedsstaates gegründet worden sind und den satzungsmäßigen/effektiven Sitz in einem dieser Staaten unterhält
Es muss nach EU-Maßgaben gegründet worden sein, sonst besteht kein Recht auf die Berufung der Niederlassungsfreiheit
begründet die erstmalige Niederlassung oder Verlegung
Stellt lediglich auf die Staatsangehörigkeit ab
Sekundäre:Art.43 S2 EGV
verlangt für unselbstständige Filialen zusätzlich noch die unternehmerische Ansässigkeit in der EU
Für Gesellschaften gilt dies nicht, denn sie besitzen keine Staatsangehörigkeit.Können sich auf Art.48 EGV berufen, wenn sie nach dem Recht eines EG-Mitgliedsstaates gegründet worden sind und den satzungsmäßigen/effektiven Sitz in einem dieser Staaten unterhält
Es muss nach EU-Maßgaben gegründet worden sein, sonst besteht kein Recht auf die Berufung der Niederlassungsfreiheit
Karteninfo:
Autor: wacki
Oberthema: Jura
Thema: Europarecht
Ort: Wuppertal
Veröffentlicht: 18.03.2010