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Besteht hinsichtlich Statthaftigkeit der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ein Unterschied zwischen gebundenen und Ermessensverwaltungsakten?
Früher wurde vertreten, dass eine Anfechtung von Nebenbestimmungen im Rahmen von Ermessensverwaltungsakten unstatthaft sei. Zur Begründung wurde der Gewaltenteilungsgrundsatz ins Feld geführt, nach dem der Behörde von den Verwaltungsgerichten kein Verwaltungsakt aufgedrängt werden dürfe, der nicht ihren Interessenabwägungen entspreche. Folgte man allerdings dieser Auffassung, so würden weite Teile der materiellen Prüfung (Feststellung einer Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung auf Null) auf die Zulässigkeitsebene verlagert. Dementsprechend ist es sinnvoller, die Frage des Ermessens und die Rechtmäßigkeit der verbleibenden Begünstigung ist erst in der Begründetheitsprüfung zu entscheiden. In der Zulässigkeit sollte nur ein kurzer Hinweis mit Verweis auf die Begründetheit erfolgen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010