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Der "Normalfall" der mittelbaren Täterschaft
- der Vordermann handelt objektiv nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig (z.B. Selbstschädigung)
- der Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig
- der Vordermann handelt gerechtfertigt
- der Vordermann unterliegt einem durch den Hintermann initiierten Erlaubnistatbestandsirrtum
- der Vordermann ist nicht schuldfähig
- der Vordermann handelt entschuldigt (z.B. Nötigungsnotstand)
- der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
Tags: Der Normalfall der mittelbaren Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010