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Abschluss des Ermittlungsverfahrens
durch Erhebung der öffentlichen Klage
durch Erhebung der öffentlichen Klage
Am Ende des Ermittlungsverfahrens stellt die StA das Verfahren entweder ein oder erhebt Anklage.
Erhebung der öffentlichen Klage:
Wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten (§170 I)
Setzt voraus, dass kein Verfahrenshindernis vorliegt, das Verfahren nicht nach Opportunitätsvorschriften eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Die Erhebung d. öffentlichen Klage erfolgt i.d.R. durch Einreichung einer Anklageschrift od durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Erhebung der öffentlichen Klage:
Wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten (§170 I)
Setzt voraus, dass kein Verfahrenshindernis vorliegt, das Verfahren nicht nach Opportunitätsvorschriften eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Die Erhebung d. öffentlichen Klage erfolgt i.d.R. durch Einreichung einer Anklageschrift od durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.