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Inwieweit kommt eine Anwendbarkeit von § 313 BGB auf Bürgschaftsverträge in Betracht?
Da Hauptzweck der Bürgschaft gerade die Sicherung des Ausfallrisikos der Hauptschuld durch den Bürgen ist, kommt eine Störung der Geschäftsgrundlage wegen Verschlchterungen der Solvenz des Hauptschuldners von vorherein nicht in Betracht. Der BGH ist auch im Übrigen in ständiger Rechtsprechung sehr zurückhaltend und nimmt eine Störung der Geschäftsgrundlage nur ganz ausnahmsweise bei Bürgschaften von Ehegatten oder sonstigen Lebenspartnern nach Ende der Beziehung an.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010